Art. 126 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Parteien vor der Sistierung des Verfahrens nicht angehört werden.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2012 sistierte der bezirksgerichtliche Einzelrichter ein familienrechtliches Verfahren bis zum 31. Mai 2012. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2012 rechtzeitig Beschwerde und verlangte deren Aufhebung; der Fall sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
3. - Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass ihm das rechtliche Gehör vor Ergehen der Sistierungsverfügung nicht eingeräumt worden sei.
3.1. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlässt das Gericht die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Mit dieser Formulierung verpflichtet der Gesetzgeber die Gerichte, dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nachzuleben (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mit der Sistierung des Verfahrens setzt das Gericht jegliche Prozesshandlungen aus, das Verfahren ruht und es stehen richterliche und gesetzliche Fristen still, auch fallen Termine dahin. Dies hat zur Folge, dass der Prozess entgegen dem oben zitierten gesetzlichen Auftrag nicht «zügig» durchgeführt werden kann. Wohl gibt es verschiedene Gründe, die eine Verfahrenssistierung als angezeigt erscheinen lassen; das Gesetz sieht die Sistierung dann vor, wenn das Verfahren vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass Sistierungen eher zurückhaltend verfügt werden sollen. Sind beide Parteien damit einverstanden, sprechen in aller Regel keine besonderen Probleme gegen eine Sistierung. Wird die Sistierung demgegenüber von bloss einer Partei verlangt vom Gericht von Amtes wegen im Zuge seiner Prozessleitung verfügt, trifft dies jeweils die Rechtsstellung der Gegenpartei bzw. beider Prozessparteien. Um sich gegen ungerechtfertigte Sistierungen zu wehren, sieht deshalb Art. 126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor.
3.2. Verlangen beide Parteien die Sistierung des Verfahrens, sind sie sich ihres Vorgehens bewusst und können die damit verbundenen Konsequenzen — so die Verzögerung des Verfahrens — selber abschätzen. Wird die Sistierung auf Antrag bloss einer der Parteien von Amtes wegen verfügt, stellt sich die Frage, ob der anderen Partei bzw. beiden Parteien dafür das rechtliche Gehör einzuräumen sei. Diese Frage ist zu bejahen und wird in der Literatur, soweit in diesem Zusammenhang vom rechtlichen Gehör überhaupt die Rede ist, befürwortet (Kaufmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/ Schwander], Zürich 2011, Art. 126 ZPO N 11).
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter am Bezirksgericht das Verfahren — soweit aus seinen Akten ersichtlich — ohne vorgängige Information und allfällig eingeholtem Einverständnis der Parteien sistiert. Mit der Sistierungsverfügung vom 16. April 2012 wurde der Gang des Verfahrens gestoppt und dieses ruht seither. Nach dem bisher Gesagten hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot Anspruch auf zügige Behandlung des Verfahrens. Dieser Anspruch kann ihm wohl eingeschränkt werden, besteht doch in Art. 126 ZPO dafür die entsprechende gesetzliche Grundlage. Dabei hat das Gericht ihn allerdings zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören und nach erfolgter Stellungnahme zu entscheiden, ob die Sistierung geboten ist nicht.
Indem der Einzelrichter am Bezirksgericht den Beschwerdeführer vor Ergehen der Sistierung des Verfahrens nicht vorgängig angehört hat, hat er dessen rechtliches Gehör verletzt.
3.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit gutzuheissen, ohne dass im Übrigen zu prüfen ist, ob die Sistierung inhaltlich geboten gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der rein formellen Natur des rechtlichen Gehörs, wonach eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, auch ohne den Nachweis, dass bei korrekter Gehörsgewährung der Entscheid anders ausgefallen wäre (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Gründe für die Heilung des rechtlichen Gehörs vor Obergericht und die materielle Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sistierung liegen angesichts mangelnder Entscheidgrundlagen, vor allem aber auch wegen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz, nicht vor.
3. Abteilung, 18. Mai 2012 (3C 12 12)